Vor Kurzem verfasste ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ein niedersächsisches Jobcenter. Grund dafür war eigentlich, dass bei Überweisungen an mich (zumeist Honorarerstattung nach gewonnenen Verfahren) von diesem speziellen Jobcenter nie mein Geschäftszeichen angegeben wurde, was eine korrekte Buchführung schwierig bis unmöglich macht. Auch telefonische Nachfragen führten selten zur erhofften Erhellung, da die Telefonzentrale mit den verklausuliert Betreff-Angaben ebenfalls nichts anfangen konnte.
Natürlich fragte ich dabei auch nach, auf welche Geschäftszeichen die letzten Zahlungen zu verbuchen sein. Was dabei ans Tageslicht kam haut den nervenstärksten Steuerzahler um:
"Der Betrag in Höhe von 122,57 € ist versehentlich an Sie überwiesen worden und müsste von Ihnen zurücküberwiesen werden.
Eine Rücküberweisung bitte ich folgendes Zeichen anzugeben:..."
Sollte ich mich wohl über meine Dienstaufsichtsbeschwerde ärgern? Wäre die Fehlbuchung ohne mein Zutun wohl jemals aufgefallen?
Aber natürlich werde ich als rechtschaffender Bürger den Betrag zurückzahlen, pardon, ich meine natürlich mit einer meiner anderen Forderungen die Aufrechnung erklären...
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Gilt das Beschleunigungsgebot eigentlich auch im Sozialrecht?
Diese Frage stellt ich mir immer häufiger, auch wenn ich die Antwort kenne. Aktueller Fall: Ich schreibe dem Sozialgericht:
"In dem Rechtsstreit (...) wird um Sachstandsmitteilung gebeten. Die letzte Prozesshandlung erfolgt im Mai diesen Jahres."
Schon einen Tag später wird das Antwortschreiben formuliert:
"In dem Rechtsstreit (...) wird die Sache für entscheidungsreif gehalten. Mit einerm Verhandlungs- und Entscheidungstermin ist jedoch nicht vor 2012 zu rechnen."
Ich weiß ja, dass die Richter bei Sozialgericht nichts für Ihre Arbeitsüberlastung können, aber sie mögen sich dennoch nicht wundern, dass ich alles, was nicht 2-3 Jahre liegen bleiben kann im Wege des Eilrechtsschutzes klären lassen muss...
"In dem Rechtsstreit (...) wird um Sachstandsmitteilung gebeten. Die letzte Prozesshandlung erfolgt im Mai diesen Jahres."
Schon einen Tag später wird das Antwortschreiben formuliert:
"In dem Rechtsstreit (...) wird die Sache für entscheidungsreif gehalten. Mit einerm Verhandlungs- und Entscheidungstermin ist jedoch nicht vor 2012 zu rechnen."
Ich weiß ja, dass die Richter bei Sozialgericht nichts für Ihre Arbeitsüberlastung können, aber sie mögen sich dennoch nicht wundern, dass ich alles, was nicht 2-3 Jahre liegen bleiben kann im Wege des Eilrechtsschutzes klären lassen muss...
Neue Anekdote von der ARGE
Gestern erhielt ich von der ARGE einen auf meinen Widerspruchsbescheid einen Abhilfebescheid. Die ARGE erklärt dort, aufgrund meines Widerspruchs werde der angegriffene Bescheid aufgehoben, Rechtsanwaltskosten werden erstattet. Erfreulich, aber kein Grund für einen blog-Eintrag, wäre da nicht die Tatsache, dass es nicht möglich ist, das Schreiben nicht erkennen ließ, um wen es eigentlich geht.
Dass sich die ARGE regelmäßig nicht die Mühe macht, mein Zeichen anzugeben kenne ich ja, aber dass nicht einmal der Name des Widerspruchsführers/Mandanten angegeben wird ist neu. Lediglich die BG-Nummer ist angegeben, für diese führe ich aber trotz ausreichender Zahl sozialrechtlicher Mandate noch kein Register...
Ich habe die Akte ans Sekretariat gegeben mit der dankbaren Verfügung , telefonisch unser Zeichen zu erfragen. Von dem Gespräch berichtete meine Mitarbeiterin wie folgt:
Nach einer Schilderung der Umstände ihrerseits hieß es, die Akte werde geholt. Nach 5 Minuten Wartezeit wurde kurz angebunden mitgeteilt, telefonisch könne man keine Auskünfte geben (Datenschutz, usw.)...(!)
Selbstverständlich wäre es sehr bedenklich, wenn die ARGE mir mein eigenes Aktenzeichen mitteilen würde, dafür habe ich Verständnis... Ein Schelm, wer jetzt denkt, die ARGE hat selbst nicht durchgeblickt.
Ich habe also die Leistungsakte verdickt, indem ich eine schriftliche Anfrage hingesandt habe. So bekommt man den Tag auch rum.
Dass sich die ARGE regelmäßig nicht die Mühe macht, mein Zeichen anzugeben kenne ich ja, aber dass nicht einmal der Name des Widerspruchsführers/Mandanten angegeben wird ist neu. Lediglich die BG-Nummer ist angegeben, für diese führe ich aber trotz ausreichender Zahl sozialrechtlicher Mandate noch kein Register...
Ich habe die Akte ans Sekretariat gegeben mit der dankbaren Verfügung , telefonisch unser Zeichen zu erfragen. Von dem Gespräch berichtete meine Mitarbeiterin wie folgt:
Nach einer Schilderung der Umstände ihrerseits hieß es, die Akte werde geholt. Nach 5 Minuten Wartezeit wurde kurz angebunden mitgeteilt, telefonisch könne man keine Auskünfte geben (Datenschutz, usw.)...(!)
Selbstverständlich wäre es sehr bedenklich, wenn die ARGE mir mein eigenes Aktenzeichen mitteilen würde, dafür habe ich Verständnis... Ein Schelm, wer jetzt denkt, die ARGE hat selbst nicht durchgeblickt.
Ich habe also die Leistungsakte verdickt, indem ich eine schriftliche Anfrage hingesandt habe. So bekommt man den Tag auch rum.
Die Arbeitsgemeinschaft hält sich für besonders schlau...
Mein Mandant legt mir seinen ALG II-Bescheid vor und teilt mit, dass er trotz dem dort festgesetzten Anspruch seit zwei Monaten keine Zahlungen mehr erhält.
Ich schreibe die Arbeitsgemeinschaft an, bitte um Überprüfung und weise auf den Bewilligsbescheid hin. Vorsorglich teile ich mit: "Sollte ein entsprechender Kürzungsbescheid oder ein ähnlicher Bescheid erlassen worden sein, so lege ich Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Da die Bekanntgabe Voraussetzung für einen Verwaltungsakt ist, kann er auch ohnehin nicht wirksam sein."
Die Arbeitsagentur antwortet mit einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid, in den Gründen es heißt:
"I. Mit Bescheid vom 27.04.2009 wurde Ihrem Mandanten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt. (...)
II. Der Widerspruch ist unzulässig. (...) Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens werden nur wirksame Verwaltungsakte überprüft. (...) In der Widerspruchsbegründung bringen Sie vor, dass Ihr Mandant den Bescheid für die Versagung der Leistungen nicht erhalten hätte. Somit ist der Bescheid ohne die Bekanntgabe nicht wirksam geworden."
Erfreulich, dass die Arbeitsagentur ausnahmsweise ohne gerichtliche Überprüfung einräumt, dass ein Bescheid nicht zugegangen ist. Ich bin sehr gespannt, ob hier auch die weiteren Konsequenzen gezogen und die bewilligte Leistung ausgekehrt wird. Mit Eilrechtsschutz gedroht hab ich vorsorglich schonmal...
Ich schreibe die Arbeitsgemeinschaft an, bitte um Überprüfung und weise auf den Bewilligsbescheid hin. Vorsorglich teile ich mit: "Sollte ein entsprechender Kürzungsbescheid oder ein ähnlicher Bescheid erlassen worden sein, so lege ich Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Da die Bekanntgabe Voraussetzung für einen Verwaltungsakt ist, kann er auch ohnehin nicht wirksam sein."
Die Arbeitsagentur antwortet mit einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid, in den Gründen es heißt:
"I. Mit Bescheid vom 27.04.2009 wurde Ihrem Mandanten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt. (...)
II. Der Widerspruch ist unzulässig. (...) Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens werden nur wirksame Verwaltungsakte überprüft. (...) In der Widerspruchsbegründung bringen Sie vor, dass Ihr Mandant den Bescheid für die Versagung der Leistungen nicht erhalten hätte. Somit ist der Bescheid ohne die Bekanntgabe nicht wirksam geworden."
Erfreulich, dass die Arbeitsagentur ausnahmsweise ohne gerichtliche Überprüfung einräumt, dass ein Bescheid nicht zugegangen ist. Ich bin sehr gespannt, ob hier auch die weiteren Konsequenzen gezogen und die bewilligte Leistung ausgekehrt wird. Mit Eilrechtsschutz gedroht hab ich vorsorglich schonmal...
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