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Die Staatsanwaltschaft und die Angabe von Geschäftszeichen

Ich empfinde es als selbstverständlich, dass ich bei meinen Schriftsätzen die Geschäftszeichen des jeweiligen Adressaten mit anführe und erwarte auch, dass dies auch umgekehrt so gehandhabt wird. Leider wird diese Erwartung insbesondere bei staatlichen Institutionen häufig enttäuscht, die vorgedruckte Zeile "Ihr Zeichen" bleibt häufig leer.

Heute habe ich einen neuen „Mittelweg“ kennengelernt. Eine große niedersächsische Staatsanwaltschaft gewährt mir Akteneinsicht und gibt auf dem Anschreiben unter der Rubrik „Ihr Zeichen“ nicht etwa mein recht überschaubares Aktenzeichen "192/11/H" an, sondern kennzeichnet das Schreiben mit „s. Bl. 8 d.A.“ (soll heißen siehe Blatt 8 der Akten).

Ob diese Eingabe nun wirklich schneller zu erledigen war, als das Eingeben meines Geschäftszeichen darf bezweifelt werden. Sicher ist jedoch, dass es für mein Sekretariat länger gedauert hat, die Akte zuzuordnen. Schwer nachvollziehbar!

An alle Straftäter und solche die dafür gehalten werden...

Aus aktuellem Anlass nochmals der Hinweis: wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten, sind Sie nicht verpflichtet dort zu erscheinen. Sie müssen nicht einmal absagen. Sie müssen auch nicht mit der Polizei reden. Wenn Die Polizei (ohne richterliche Anordnung, "Durchsuchungsbefehl") vor Ihrer Tür steht, können Sie diese vor der Nase der Ermittlungspersonen wieder zuschlagen. (Aber nicht dagegen...)

Das zuvor empfohlene Verhalten ist zugegebenermaßen nicht sehr höflich, ich erinnere jedoch an eins: Wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft ist es (zumindest auch) Aufgabe der Polizei, belastende Informationen gegen Sie zu sammeln. Einige der grün-weißen Zunft beherrschen das "good cop, bad cop"-Spiel zugegebenermaßen hervoragend. Jeder halbwegs sozialisierte Mensch antwortet schon aus Höflichkeit auf ihm gestellte Fragen. Wenn dies auch ausweichend geschieht, wird u.U. die entscheidende Information preisgegeben.

Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Das Verhalten der Polizei sollte Sie daher nicht davon abhalten, Ihre porzessualen Rechte wahrzunehmen. Dies darf auch keinesfalls zu Ihren Lasten ausgelegt werden.

Wenn Sie also eine Vorladung erhalten haben, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, bevor Sie sich gegenüber der Polizei einlassen. Der Rechtsanwalt kann Akteneinsicht für Sie beantragen. Eine professionelle und sachgerechte Verteidigung ist nur in Kenntnis der Ermittlungsakte möglich.

Halten die mich wirklich für so blöd?

Post vom Amtsgericht:

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Krause,
in der Strafsache gegen XY,
wird um Mitteilung gebeten, ob Sie Kenntnisse zum derzeitigen Aufenthaltsort des Angeklagten besitzen."

Hätte ich nicht den Beruf verfehlt, wenn ich auf diese Anfrage informationsinkontinent geantwortet hätte? Ich fühle mich ein wenig in meiner Ehre als Strafverteidiger verletzt...