Umgangsrecht für Bello?


Das OLG Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem das Scheidungskind ein Hund war.

Die Ex des juristischen Eigentümers des Tieres wollte ein Umgangsrecht erstreiten und zwar "jeweils dienstags und freitags in der Zeit von 16:30 Uhr bis 20:30 Uhr".

Das OLG hatte kein Verständnis für das tierliebe Frauchen. Über das Ergebnis lässt sich moralisch und emotional herrlich streiten, die juristische Begründung des OLG überzeugt mich jedenfalls nicht:

Eine Zuweisung als Hausrat war nach Ansicht des Gerichts nicht zu prüfen, da keine dauerhafte Zuweisung beantragt wurde. (So weit so gut...)

Eine analoge Anwendung des § 1684 BGB komme nicht in Betracht. (§ 1684 BGB lautet: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.")

Das gilt nach Ansicht der Richter nicht für Hunde. Die genannte Vorschrift sei zugeschnitten auf ein am Wohl eines Kindes orientiertes Umgangsrecht und diene nicht in erster Linie der Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des umgangsberechtigten Elternteils, um die es im Verhältnis von zwei sich trennenden Partnern zu einem gemeinsam gehaltenen Hund geht.


Also mein Hund hat auch Gefühle und freut sich immer sehr, wenn ich vom Gericht zurückkomme. Leider sind die Richter des OLG Hamm wohl alle ohne Haustiere aufgewachsen.

Mein Tip an alle Richter: Immer aufs Schwanzwedeln achten...


1 Kommentar:

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