Die Arbeitsgemeinschaft hält sich für besonders schlau...

Mein Mandant legt mir seinen ALG II-Bescheid vor und teilt mit, dass er trotz dem dort festgesetzten Anspruch seit zwei Monaten keine Zahlungen mehr erhält.

Ich schreibe die Arbeitsgemeinschaft an, bitte um Überprüfung und weise auf den Bewilligsbescheid hin. Vorsorglich teile ich mit: "Sollte ein entsprechender Kürzungsbescheid oder ein ähnlicher Bescheid erlassen worden sein, so lege ich Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Da die Bekanntgabe Voraussetzung für einen Verwaltungsakt ist, kann er auch ohnehin nicht wirksam sein."

Die Arbeitsagentur antwortet mit einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid, in den Gründen es heißt:

"I. Mit Bescheid vom 27.04.2009 wurde Ihrem Mandanten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt. (...)

II. Der Widerspruch ist unzulässig. (...) Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens werden nur wirksame Verwaltungsakte überprüft. (...) In der Widerspruchsbegründung bringen Sie vor, dass Ihr Mandant den Bescheid für die Versagung der Leistungen nicht erhalten hätte. Somit ist der Bescheid ohne die Bekanntgabe nicht wirksam geworden."

Erfreulich, dass die Arbeitsagentur ausnahmsweise ohne gerichtliche Überprüfung einräumt, dass ein Bescheid nicht zugegangen ist. Ich bin sehr gespannt, ob hier auch die weiteren Konsequenzen gezogen und die bewilligte Leistung ausgekehrt wird. Mit Eilrechtsschutz gedroht hab ich vorsorglich schonmal...


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